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MPU

 

Was das ist

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (abgekürzt: MPU) gibt es in Deutschland seit 1954. Im Volksmund mit dem herabsetzenden Begriff „Idiotentest“ belegt, lautet die gesetzliche Bezeichnung „Begutachtung der Fahreignung“.

Wer zur MPU muss

Rund 100 000 Menschen müssen jährlich zur MPU. Diese wird nach den gesetzlichen Vorschriften von der Fahrerlaubnisbehörde immer dann angeordnet, wenn Bedenken oder Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Eignungszweifel können entstehen, wenn jemand beispielsweise unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss gefahren ist oder wenn sich mehr als 8 Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt haben. Alle Verstöße werden im Verkehrszentralregister und in der Führerscheinakte dokumentiert.

Um diese Zweifel auszuräumen, bedient sich die Verwaltungsbehörde eines medizinisch- psychologischen Gutachtens (MPU), bei der eine Prognose zur zukünftigen Verkehrsbewährung des Antragstellers erstellt wird. Es ist eine auf Fakten und Erfahrungswissen basierende Wahrscheinlichkeitsaussage über die Entwicklung des Verhaltens in der Zukunft (Prognose). Amtlich anerkannte „Gutachterstellen“ (Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF)) sind durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) akkreditiert und führen die MPU durch.

Welche Ergebnisse sie bringen kann

Drei sind möglich: negativ (2019 traf das auf 38 Prozent aller Teilnehmer zu), positiv (48 Prozent) und positiv in Zusammenhang mit einem anschließenden „Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung“ (14 Prozent). Die Prognose ist immer dann günstig (= „positives” Gutachten), wenn die Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde durch die verkehrsmedizinischen (=„körperliche“ Eignung) und verkehrspsychologischen (=„charakterliche“ Eignung) Befunde durch belegbare Hinweise auf stabile Verhaltens- und Einstellungsänderungen ausgeräumt werden können.

Was sie kostet

Die Kosten sind bundesweit einheitlich festgelegt und betragen je nach Anlass und Fragestellung für die MPU rund 600,- bis 1200,- Euro.

Was danach passiert

Das Gutachten wird dem Betroffenen (Auftraggeber) nach ca. vierzehn Werktagen ausgehändigt und ist sein Eigentum. Alle beteiligten Personen der begutachtenden Stelle unterliegen der Schweigepflicht. Der Betroffene entscheidet selbst, ob er das negative Gutachten der Behörde vorlegt oder nicht. Wichtig ist beim negativen Ausgang der Begutachtung den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurücknehmen, um einen Ablehnungsbescheid und den damit verbundenen Eintrag in Flensburg zu vermeiden!